Satzung

Beschlossen durch die
Ordentliche Mitgliederversammlung
am 7. Dezember 1996
Fassung vom 11. Dezember 1999

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Strohhamer Sumpfbiber e.V.“. Er wurde 1988 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eggenfelden eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Strohham, 84375 Kirchdorf a. Inn.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

(1) Der Verein setzt es sich zur Aufgabe, im Sinne der Gemeinschaft die Freizeit zu gestalten. Seine Ziele sind dabei: Das bayerische Brauchtum zu pflegen, sportliche und kulturelle Veranstaltungen durchzuführen sowie das gesellschaftliche Miteinander zu fördern.
(2) Er versucht ferner, junge Menschen für eine aktive Vereinsarbeit – in allen Bereichen – zu gewinnen.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Voraussetzungen für Aufnahme und den Erwerb der Mitgliedschaft sind:
a)Vollendetes 12. Lebensjahr: Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen (Aufnahmeantrag).
b)Antrag bei der Vorstandschaft: Es ist eine wirksame Beitrittserklärung (Aufnahmeantrag) erforderlich. Die Erklärung muß schriftlich der Vorstandschaft vorgelegt werden.
c)Einwilligung der Vorstandschaft: Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
d)Zahlung der laufenden Mitgliedsbeiträge: Siehe § 6
(2) Der Eintritt ist mit einer Probezeit von drei Monaten verbunden. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet die Vorstandschaft erneut über die endgültige Mitgliedschaft. Die Vorstandschaft behält es sich vor, nach Ablauf der Probezeit, den Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

§4 Mitgliedschaft

(1) Nach der Probezeit erhält jedes Mitglied eine Mitgliedskarte und ein Exemplar der gültigen Vereinssatzung als Bestätigung seiner Mitgliedschaft.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitglieds
2. durch Austritt
3. durch Streichung von der Mitgliederliste und
4. durch Ausschluß
(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er der Vorstandschaft gegenüber schriftlich erklärt und alle vereinseigenen Gegenstände abgeliefert worden sind. Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
(3) Ein Mitglied kann durch den Beschluß der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der zweiten Frist die Zahlung noch nicht erfolgte. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gründe für einen Ausschluß z.B.: Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, unehrenhaftes Verhalten, mutwillige Beschädigung vereinseigener Gegenstände. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber der Vorstandschaft zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich mitzuteilen.
(5) In Sonderfällen kann von einem sofortigen Ausschluß durch Beschluß der Vorstandschaft mit Zweidrittelmehrheit dann abgesehen werden, wenn die Sachlage er erwarten läßt, daß das Mitglied in der Zukunft seinen Pflichten gegenüber dem Verein nachkommt. In diesen Fällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, jedoch nicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus.

§6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Vorstandschaft festsetzt.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
1. dem 1. Vorstand (Vorstand)
2.dem 2. Vorstand (Vorstandstellvertreter)
3.dem Schriftführer
4.dem 1. Kassenwart (1. Kassier)
5.dem 2. Kassenwart (2. Kassier)
6.der Vertrauensperson
7.dem Sportwart
(2) Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Vorstandschaftsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Wahlvorgang ist unter § 14 genau beschrieben. Die Vorstandschaftsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Außer dem Tod erlischt das Amt eines Vorstandschaftsmitglieds mit dem Ausschluß aus dem Verein. Die Vorstandschaftsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. In einem solchen Fall muß nur dann neu gewählt werden, wenn die turnusmäßige Wahl nicht binnen einem halben Jahr stattfindet.
(4) Die Vereinsämter (in der Vorstandschaft) sind Ehrenämter. Aufgabe der Vertrauensperson ist es, die Belange der Mitglieder in der Vorstandschaft zu vertreten. Der Sportwart ist für die sportliche Beratung und Organisation im Verein zuständig

§9 Zuständigkeit der Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellen der Tagesordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
5. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Vereinsmitgliedern,
6. Beschlußfassung über Ernennung von Ehrenmitgliedern und sonstigen Ehrungen,
7. jährliche Ernennung der Kassenprüfer,
8. Beschlußfassung über Erhebung und Höhe der Mitgliedsbeiträge,
9. Entscheidung über die Verteilung der Schlüssel zum Vereinsheim.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorstand und 2. Vorstand je allein vertreten. Im Innenverhältnis gilt:
a) der 2. Vorstand darf nur bei Verhinderung des 1. Vorstands tätig werden,
b) beide Vorstände haben für Rechtsgeschäfte über 300, – DM die vorherige, und für Rechtsgeschäfte unter 300, – DM die nachträgliche Genehmigung der Vorstandschaft einzuholen

§10 Sitzung der Vorstandschaft

(1) Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Schriftführer, bei seiner Verhinderung vom Vorstand rechtzeitig, jedoch mindestens fünf Tage vorher durch Rundschreiben einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag/Beschluß als abgelehnt; Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
(2) Der Vorstand hat den Vorsitz in der Vorstandschaft und zeichnet für diesen. Bei seiner Verhinderung leitet der 2. Vorstand oder ein anderes Vorstandsmitglied die Sitzung.
(3) Über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandschaftssitzung , die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§11 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen der Mitglieder, Erträgen aus Veranstaltungen des Vereins, Spenden und Schenkungen aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Kassiere haben über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung, in Form eines Berichts, zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen der Vorstandschaft geleistet werden. In dringenden Fällen auch vom Vorstand bzw. 2. Vorstand bis zum Geschäftswert von 300, – DM.
(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils von der Vorstandschaft ernannt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung der Vorstandschaft
2. Wahl der Vorstandschaft
3. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist jährlich von der Vorstandschaft durch einfachen Brief einzuberufen. Zwischen Ausgabe der Einladungen und dem Tag der Versammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft schriftlich verlangt wird. Anträge auf Änderung der Satzung können von der Vorstandschaft oder einem Fünftel der Mitglieder schriftlich gestellt werden. Diese Anträge sind eine Woche vor der Versammlung bei der Vorstandschaft einzureichen.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird von der Vorstandschaft unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (durch einfachen Brief) einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung bei der Vorstandschaft schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§13 Beschlußfassung (Mitgliederversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorstand oder einem anderen Vorstandschaftsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der evtl. vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom 1. Vorstand als Versammlungsleiter festgesetzt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorstand (Versammlungsleiter) und vom Schriftführer (Protokollant) zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§14 Wahl der Vorstandschaft

(1) Die Wahl der Vorstandschaft ist mit Stimmzettel und geheim durchzuführen. Wiederwahl ist zulässig. Kein Mitglied darf zwei Ämter gleichzeitig ausüben.
(2) Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Jahre dem Verein angehören.
(3) Wählen dürfen alle Mitglieder, die mindestens ein Jahr Mitglied des Vereins sind.
(4) Mit der Durchführung der Wahl kann ein Wahlausschuß beauftragt werden. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Dem Ausschuß sollten vier Personen angehören. Wenn ein Vertreter der Gemeinde anwesend ist, sollte diesem der Vorsitz der Wahl übertragen werden. Ansonsten führen die Wahl Vorstand und Schriftführer durch.

§15 Ehrungen

Durch hervorragende Leistungen in der Mitgliedschaft und langjähriger Vereinszugehörigkeit werden durch den Beschluß der Vorstandschaft Anerkennungen erteilt.
Diese sind:
a) Verleihung von Urkunden bzw. Abzeichen
b) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft des Vereins

§16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks kommt das Vermögen Behinderteneinrichtungen, im Landkreis Rottal-Inn, zugute. Für die Verteilung ist der jeweilige Landrat zuständig.

§17 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.

§18 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 11. Dezember 1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 7. Dezember 1996 außer Kraft.